Satzung

 

des "Förderverein des Handballsports Schwarzenbach

a.   d. Saale"

(Kurzform: FdH Schwarzenbach e.V.)

§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen “Förderverein des Handballsports Schwarzenbach a. d. Saale“ in Kurzform „FdH Schwarzenbach“. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hof/Saale einzutragen; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V. Er hat seinen Sitz in Schwarzenbach a. d. Saale.

(2) Geschäftsjahr ist der Zeitraum April des laufenden Jahres bis Ultimo März des Folgejahres.


§ 2
Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Handballsports in Schwarzenbach a. d. Saale.


(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln zur Unterstützung des Handballsports in Schwarzenbach a. d. Saale, sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen. Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an die TS Schwarzenbach 1851 e.V. Abteilung Handball, aber auch dadurch erfolgen, dass der Förderverein unmittelbar selbst die Kosten für Trainer, Zelt- und Trainingslager, Sporthallenkosten oder Sportausrüstung der Handball- abteilung des TS Schwarzenbach 1851 e.V. übernimmt und trägt. Der Förderverein hat darauf zu achten, dass er eine gleichmäßige Verteilung der Mittel zu Gunsten der einzelnen Bereiche der Handballabteilung vornimmt.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung und keinerlei Anteil am Vereinsvermögen. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

(6) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

 

§ 3
Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§51 ff. AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2 Abs. 1 und 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecks verwendet.


§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person oder juristische Person werden, die bereit ist, die Grundsätze und Aufgaben des Vereins zu fördern und zu unterstützen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

Bei unterjährigem Austritt ist eine Rückerstattung des Mitgliederbeitrags ausgeschlossen.
Ein Mitglied kann durch mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist endgültig.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden:

1. wenn das Mitglied seinen Beitrag trotz zweimaliger Mahnung

    nicht entrichtet (Frist 2 x 30 Kalendertage),

2. bei schweren Verstößen gegen die Satzung oder die Interessen

    des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der

    Vereinsorgane,

3. bei unehrenhaften Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in

    unmittelbaren Zusammenhang steht.



§ 5
Beiträge

(1)               Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

(2)               Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

(3)               Der Beitrag wird im ersten Quartal des Geschäftsjahres fällig und ist auch bei

            Eintritt während des Geschäftsjahres in voller Höhe zu entrichten.

(4)               Einzelspenden (Geld/Sachspenden) sind in beliebiger Höhe möglich.


§ 6
Organe
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

c) der Beirat


§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragt hat.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen mit schriftlicher Einladung unter Angabe der Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Es gilt das Datum des Poststempels.

(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Festsetzung von Beiträgen
- Satzungsänderungen
- Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern und über die Aufnahme neuer

   Mitglieder in Streitfällen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimm- berechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in einer zu diesem Zweck schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Ort, Zeit, Teilnehmer und Abstimmungsergebnis eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterschreiben.


§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Vereinskassier

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder von Ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

Die Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig. Die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften bedarf in jedem Fall der vorherigen

Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(5) Der Beirat, der aus bis zu 8 Personen bestehen kann, hat beratende Funktion und soll die Arbeit des Vorstands in jeglicher Weise unterstützen. Beiratsmitglieder werden vom Vorstand für zwei Jahre berufen.

 

(6) Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen durch Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Vorstandsitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich.

 

(7) Der Vereinskassier ist zu Erfüllungsgeschäften allein bevollmächtigt. Er erhält Bankvollmacht. Er hat die finanziellen Geschäfte zu erledigen und den Vorstand in allen finanziellen Angelegenheiten zu unterrichten und zu beraten. Er ist über geplante Ausgaben zu unterrichten.
Der Vereinskassier stellt den jährlichen Kassenbericht und Haushaltsplan auf.

(8) Der Vorstand besorgt im übrigen den Schriftverkehr sowie die Protokollführung in den Mitgliederversammlungen. Hierzu kann er einen Schriftführer bestellen.


§ 9
Kassenprüfer
(1) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(2) Sie dürfen keinem Organ oder Ausschuss des Vereins angehören.

(3) Die Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kassenführung und die Vermögensverwaltung des Vereins zu prüfen. Sie geben der Mitgliederversammlung einen Bericht über den Jahresabschluss, den sie durch ihre Unterschrift bestätigen. Bei vorgefun- denen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor den Vorstand unterrichten.

(4) Den Kassenprüfern ist uneingeschränkt Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonsti- gen Unterlagen zu gewähren.

(5) Die Prüfung der Kasse und des Jahresabschlusses müssen mindestens zwei Kassenprüfer vornehmen und schriftlich dokumentieren.


§ 10
Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Schwarzenbach a .d. Saale, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 11
Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von den nachfolgend aufgeführten Gründungsmitgliedern in der Gründungsversammlung am 08.04.2004 beschlossen.

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